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schloss-sommer 07
04.04.2024

Vollzug der Wassergesetze beim Ausbau der OAL 10


Vollzug der Wassergesetze;
Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser aus der Straßenentwässerung ins Grundwasser (Versickerung) beim Ausbau der OAL 10 Unterthingau BA2 durch den Landkreis Ostallgäu

Das anfallende Niederschlagswasser im Bereich der ausgebauten Kreisstraße, incl. Geh- und Radweg wird in 15 Entwässerungsabschnitte aufgeteilt und überwiegend versickert. Es entwässern 6 Abschnitte breitflächig über die belebte Bodenzone ins angrenzende Gelände. 4 Abschnitte werden über ein Mulden- Rigolen-System geführt und 3 weitere über ein Rohr-Rigolen-System. Desweiteren erfolgt bei 2 Entwässerungsabschnitten eine Einleitung in den gemeindlichen Regenwasserkanal. Die einschlägigen technischen DWA-Merk- und Arbeitsblätter hinsichtlich Bewertung der Einleitungen und Bemessung der Sickeranlagen sowie die Vorgaben der REwS zur Straßenentwässerung werden ausreichend berücksichtigt.

Das Vorhaben wird mit dem Hinweis darauf bekannt gegeben, dass

  1. Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens ergeben, während eines Monats und zwar vom 17.04.2024 bis 21.05.2024 bei der Verwaltungsgemeinschaft Unterthingau, Zimmer-Nr. 0.1 aufliegen,
  2. Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich (nicht per E-Mail!) oder zur Niederschrift beim Landratsamt Ostallgäu oder bei der Verwaltungsgemeinschaft Unterthingau erhoben bzw. eingereicht werden können,
  3. bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben können,

    1. die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
    2. die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind,
  4. mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Unterthingau, 09.04.2024

Bernhard Dolp, VG-Vorsitzender


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